ball Richtlinien zur Durchführung des Meisterschaftsbewerbes im StFV
       Saison 2009/2010

1) Vorbestimmungen

Die "Richtlinien zur Durchführung des Meisterschaftsbewerbes im StFV" werden vom Vorstand des Steirischen Fußballverbandes erlassen und ergänzen lediglich das Regulativ, die Meisterschaftsregeln des ÖFB und die sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Österreichischen Fußballbundes. Es gelten jedenfalls grundsätzlich und im Zweifelsfalle die entsprechend verlautbarten Bestimmungen des ÖFB.

2) Netzwerk StFV

Die Mitgliedschaft zum StFV und die Teilnahme an Bewerben des StFV verpflichtet zur ausschließlichen Nutzung des "Netzwerk StFV" für Kommunikation und Administrationfmit dem StFV, insbesondere für die AbwicklungdesSpielbetriebs.

Die Mitglieder des StFV sind verpflichtet für die Entrichtung der zu leistenden Beiträge, Abgaben und Gebühren die Voraussetzungen zur Einziehung durch den StFV zu schaffenund die dafür erforderlichen Zustimmungen zu erteilen.

3) Geschäftsführung

Die administrative und organisatorische Geschäftsführung der Klassen im steirischen Verbandsbereich obliegen dem Präsidium und dem Vorstand des StFV gemeinsam mit den Klassen-referenten. Die Führung der Tabellen sowie die Durchführung der zweifelsfreien Beglaubigungen in erster Instanz obliegen den Klassenreferenten. Die beglaubigten Online-Spielberichte werden im Netzwerk StFV elektronischgespeichert.

4) Auslosungen

a) Die Auslosung der Meisterschaftsspiele erfolgt in einer vom Klassenreferenten einberufenen Klassensitzung. Diese ist bis spätestens 5. Juli jeden Jahres abzuhalten.

b) Die Spieltermine werden nach Anhören der Vereine in den Klassensitzungen beschlossen. Die Vereine sind berechtigt, Auslosungswünsche bekannt zu geben. Diese sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie möglich und vertretbar sind.

c) Die Art der Auslosung sowie die Durchführung dieser obliegen dem Klassenreferenten als Vorsitzenden der einberufenen Klassensitzung.

d) Klassenvereinbarungen und vertretbare Anliegen seitens der Vereine, sofern sie Ergänzungen zu diesen "Richtlinien zur Durchführung des Meisterschaftsbewerbes" sind, bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der zu dieser Klassensitzung erschienenen stimmberechtigtenVereinsvertreter und der Genehmigung durch den Vorstand des StFV.

5) Spieltage

a) Spieltag ist der in der Klassensitzung beschlossene und in der Auslosung angeführte Termin. Vorverlegungen bedürfen der Zustimmung des Klassenreferenten, ebenso Nachver-legungen. Die Spiele der beiden letzten Runden müssen am selben Tag und zum selben Zeitpunkt stattfinden, wenn sie für den Auf- oder Abstieg noch Bedeutung haben.

b) Bei einem unterschiedlichen Spieltermin im Handbuch und im Netzwerk StFV, ist immer der Spieltermin im Netzwerk StFV maßgeblich und gültig.

c) Zwischen Pflichtspielen in nationalen Bewerben muss ein Abstand von 48 Stunden liegen, wobei die Zeitspanne von Spielbeginn bis Spielbeginn zu berechnen ist.

6) Einladung und Anmeldung

Bei Spielen, welche zu den im Netzwerk StFV festgelegten Terminen durchgeführt werden, entfallen die Einladung des Spielpartners sowie die Anmeldung beim StFV. Bei jeder Abweichung von den Spielterminen im Netzwerk muss spätestens 14 Tage vor dem Spieltag der Spielpartner und der StFV für die Schiedsrichterbesetzung über das Netzwerk StFV verständigt werden.

Bei Freitag-, Samstag- oder Sonntagspielen spätestens am Montag der Vorwoche. Sollte der Montag der Vorwoche ein Feiertag sein, verkürzt sich diese Frist NICHT!!! Bei Spielen am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag ist die späteste Möglichkeit für Spielverschiebungen 14 Tage vor dem neuen bzw. ursprünglichen Termin, je nachdem welcher Termin früher entritt, d.h. wenn ein Spiel von Donnerstag auf Mittwoch vorverlegt ist, ist 14 Tage vor dem Mittwoch der letzte Tag für eine Spielverschiebung.

Sollte ein Spiel von Mittwoch auf Donnerstag verschoben werden, ist 14 Tage vor dem Mittwoch der letzte Tag für eine Spielverschiebung.

DIESE REGELUNG GILT AUCH FÜR NACHWUCHSSPIELE!!!

7) Nachtragstermine

a) Fällt eine ausgeloste Meisterschaftsrunde gänzlich wegen Schlechtwetters oder höherer Gewalt aus, so wird die betreffende Runde durch den Klassenreferenten neu festgesetzt.

b) Ausgefallene Spiele sind automatisch an den von der Klassensitzung beschlossenen Nachtragsterminen in der terminlichen Reihenfolge ihres Ausfallens nachzutragen und sind beim StFV-Schiedsrichterkollegium über das Netzwerk StFV für die Schiedsrichterbesetzung anzumelden.

c) Handelt es sich um Spiele, die für den Auf- und Abstieg von Bedeutung sind, so muss der Klassenreferent diese Spiele an ein und demselben Spieltag zur gleichen Uhrzeit ansetzen.

d) Ausgefallene Meisterschaftsspiele der Hinrunde können bei Vorliegen besonderer Umstände nach Genehmigung oder Anordnung durch den Klassenreferenten auch nach Absolvierung von Spielen aus der Rückrunde ausgetragen werden.

e) Wenn eine Klasse nach dem letzten Meisterschaftsspiel keine Nachtragstermine festgesetzt hat, gilt für alle Vereine,dass sie sich eine Woche nach Ende der Meisterschaft noch für ein eventuelles Nachtragsspiel bereithalten müssen. Der Klassenreferent kann auch nicht vorher festgesetzte Nachtragstermine ansetzen.

8) Verbandszeiten (letzte Beginnzeiten)

Die Verbandszeit ist die letzte Beginnzeit. Die Klassenreferenten sind durch den Vorstand ermächtigt, im Namen des Vorstands bzw. Präsidiums für ihre Ligen/Klassen Änderungen von der Verbandszeit zu genehmigen.

Es gelten für den Verbandsbereich folgende letzte Beginnzeiten:

a) Herbstdurchgang  
bis 14. September 2009 17.00 Uhr
15. September bis 5. Oktober 2009 16.00 Uhr
6. bis 31. Oktober 2009 15.00 Uhr
1. November bis Ende 2009 14.00 Uhr
   
b) Frühjahrsdurchgang  
bis 31. März 2010 14.00 Uhr
1. bis 10. April 2010 15.00 Uhr
14. bis 24. April 2010 16.00 Uhr
25. April bis Ende Juli 2010 17.00 Uhr

c) Früheste Anstoßzeiten für alle Kampfmannschaften und Ib:

1) An Sonn- und Feiertagen: 10 Uhr, außer es bestehen besondere Klassenvereinbarungen.

Am Palmsonntag, Christi-Himmelfahrts-Tag, Fronleichnamstag: 12.15 Uhr.

2) An Samstagen, sofern eine Spielverpflichtung besteht:

12.00 Uhr Ib, 14.00 Uhr KM.

3) Vorspiele sind so zeitgerecht anzusetzen, dass die Folgespiele zum festgesetzten Zeitpunkt durchgeführt werden können. Bei Einladung von zwei Mannschaften desselben Vereines darf nicht mehr als zwei Stunden Differenz zwischen den beiden Anstoßzeiten liegen.

4) Die Wartezeit beträgt bei Meisterschaftsspielen aller Mannschaften 20 Minuten.

9) Spiele bei Flutlicht

a) Meisterschaftsspiele bei Flutlicht sind unter der Voraussetzung gestattet, dass die Anlage für Flutlichtspiele kommissioniert und der Gegner mit der Austragung bei Flutlicht einverstanden ist, bzw. haben die in den einzelnen Ligen getroffenen speziellen Regelungen Gültigkeit.

b) Die Abhaltung eines Meisterschaftsspieles bei Tageslicht und bei teilweise künstlicher Beleuchtung (Flutlicht) innerhalb der Spielzeit ist gestattet.

c) Bei Spielunterbrechungen durch Ausfall der Flutlichtanlage gelten folgende Grundsätze:
Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten nach Ausfall der Beleuchtung abgebrochen werden. Kann der Schaden innerhalb dieser Zeit behoben werden, wird das Spiel fortgesetzt. Kann der Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, so ist es Sache des Schiedsrichters, zu beurteilen, ob die reduzierten Beleuchtungsverhältnisse eine Fortführung des Spieles zulassen. Über den endgültigen Abbruch eines Spieles wegen Beleuchtungsdefekt entscheidet ausschließlich der nominierte Schiedsrichter. Im Falle eines Abbruches kommt der § 32 der Meisterschaftsregeln des ÖFB zur Anwendung.

d) Das Antreten einer Mannschaft mit schwarzen Dressen ist bei nicht fernsehtauglichem Flutlicht untersagt.

10) Kunstrasenspielfeld

a) Jene Vereine, die ein Pflichtspiel auf einem Kunstrasenspielfeld austragen wollen, das den UEFA-Kriterien über Kunstrasenplätze entspricht (mindestens 3. Generation mit Gummigranulatverfüllung), mit Noppensohlenschuhen bespielbar ist und vom zuständigen Landesverband gemäß den Vorschriften für die Sportstätten kommissioniert und für Pflichtspiele genehmigt wurde, könnenMeisterschaftsspiele auf diesem Kunstrasenspielfeld ohne Zustimmung des Spielpartners austragen. In diesem Fall ist die schriftliche Einladung unbedingt erforderlich, in welcher ausdrücklich auf das Kunstrasenspielfeld hingewiesen werden muss.

b) Wenn das Naturrasenspielfeld nicht bespielbar ist, dies durch einen Schiedsrichter festgestellt wurde, muss auf dem Kunstrasenspielfeld, das sich auf der gleichen Sportanlage wie das Naturrasenspielfeld befinden muss, gespielt werden, sofern das Kunstrasenspielfeld für Meisterschaftsspiele durch den StFV genehmigt wurde, ohne dass ein Einverständnis des Gastvereins erforderlich ist.

11) Platzwahl

a) Die im Spielplan erstgenannten Vereine haben im ersten Meisterschaftsdurchgang Platzwahl und die im Spielplan Zweitgenannten im zweiten Meisterschaftsdurchgang.

b) Spiel und Rückspiel dürfen nicht im gleichen Ort ausgetragen werden, wenn nur einer der beteiligten Vereine an diesem Ort seinen Sitz hat. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums bzw. Vorstandes des StFV (ÖFB-Meisterschaftsregeln §11, Abs. 3).

c) Ein Platztausch (Umkehr der Veranstalterpflichten) ist nur bei Vorliegen des Einverständnisses beider Vereine und Zustimmung durch den Klassenreferenten möglich.

d) Die Austragung von Pflichtspielen nicht auf der eigenen Sportanlage ist gestattet, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Ausweichsportanlage für Meisterschaftsspiele durch den StFV genehmigt wurde. Gründe hiefür können nur bauliche Maßnahmen, sowie Sperren jeglicher Art (Behörden, Platzbesitzer, Streitigkeiten mit dem Eigentümer, Anrainerproblemen), sein und muss jeweils im Anlassfall der Vorstand bzw. das Präsidium des StFV über Ansuchen des betreffenden Vereins darüber entscheiden.

12) Spielabsagen

a) Für Absagen gelten die im § 15 der Meisterschaftsregeln des ÖFB enthaltenen Vorschriften. Ist der Klassenreferent nicht erreichbar, so ist sein Stellvertreter zu verständigen. Sollte auch dieser nicht erreichbar sein, ist mit einem der drei Vizepräsidenten des StFV ein Einvernehmen herzustellen.

b) Eine zeitgerechte Absage, d.h. bevor der Gastverein seine Anreise angetreten hat, durch den veranstaltenden Verein, die weder vom Klassenreferenten noch vom Gastverein in Zweifel gezogen wird, ist in Ordnung, sollten Bedenken vom Klassenreferenten oder Gastverein bestehen, hat der Klassenreferent entweder über den Besetzungsreferenten, den Schiedsrichterobmann oder direkt selbst einen Schiedsrichter zur Kommissionierung hinzubeordern und feststellen zu lassen, ob der Platz benutzbar ist. Diese Entscheidung gilt und fährt der Schiedsrichter nach der Feststellung wieder ab, nach dem er den veranstaltenden Verein über seine Entscheidung informiert hat. Der veranstaltende Verein hat den Klassenreferenten und den Gastverein über die Entscheidung zu informieren. Stellt der Schiedsrichter die Bespielbarkeit fest, gehen seine Unkosten zu Lasten des Veranstalters, bei Unbenutzbarkeit zu Lasten des Gastvereins, wenn dieser die Bedenken angemeldet hat. Sollte der Klassenreferent von sich aus die Kommissionierung veranlasst haben und der Schiedsrichter die Unbenutzbarkeit feststellen, gehen die Kosten zu Lasten des StFV. Bestätigungen über die Unbe-nutzbarkeit des Platzes durch die Gemeinde oder durch den Platzbesitzers des veranstaltenden Vereins werden nicht zur Kenntnis genommen.

13) Ordnung und Ordnerdienst auf Sportstätten

a) Neben den "Meisterschaftsregeln des ÖFB" gelten folgendeBestimmungen für den Verbandsbereich:

1) Auf der Laufbahn und dem Spielfeld dürfen sich keine unbefugten Personen aufhalten.

2) Alle Vereine müssen für einen Funktionär, einen Trainer, einen Masseur und fünf Ersatzspieler zwei Betreuerbänke für jeweils acht Plätze zur Verfügung stellen. Wenn ein Verein die örtlichen Möglichkeiten hat, kann er für maximal jeweils fünf gekennzeichnete Funktionäre und maximal fünf Ersatzspieler, sowohl für den Heim-, als auch für den Gastverein fest verankerte Sitzplätze zur Verfügung stellen, allerdings muss die Anzahl für den Heim- und den Gastverein ident sein.

Die genannten Personen haben sich auf diesen Plätzen aufzuhalten, d.h. sie dürfen während des Spieles die markierte Betreuungszone (Technische Zone) nur mit Genehmigung des Schiedsrichters verlassen. Für Vereine der Landesliga, Oberligen und der Unterligen müssen gedeckte Betreuerbänke vorhanden sein.

3) Die Markierung einer Technischen Zone (Coaching Zone) wird im Bereich des StFV vorgeschrieben und ist von allen Vereinen des StFV verpflichtend durchzuführen.

b) Der veranstaltende Verein hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl auf der Sportanlage als auch im Zuschauerraum Sorge zu tragen. Bei Gefahren von Ausschreitungen ist den Schiedsrichtern bis zum Erreichendes Verkehrsmittels Begleitung durch Ordner zu gewährleisten.

c) Die Mindestzahl der Ordner hat bei Spielen der Landesliga, der Oberligen und Unterligen zehn, bei Spielen der Gebietsligen und 1. Klassen jeweils fünf zu betragen. Bei Nachwuchsspielen bis einschließlich U14 sind mindestens drei Ordner, ab der U15 mindestens fünf Ordner durch den veranstaltenden Verein bereit zu stellen. Die Ordner, die der veranstaltende Verein rechtzeitig vor Spielbeginn zu nominieren hat, sind verpflichtet, die Ordnerjacken (die nummeriert sein müssen) bis zum Schluss der Veranstaltung mit sichtbarer Nummer zu tragen. Die jeweilige Nummer der Ordnerjacke hat mit dem Namen des Ordners im Online-Spielbericht überein zu stimmen. Zur Ausübung der Ordnerfunktion sind nur mit Ordnerjacken gekennzeichnete Personenbefugt. Ab der Saison 2008/2009 dürfen nur noch Ordnerjacken bzw. Ordnerleibchen verwendet werden.

d) Der Ordnerobmann hat allen Ordnungsanweisungen des Schiedsrichters unbedingt Folge zu leisten.

e) Jeweils höchstens drei Funktionäre des Veranstalters sowie des Gastvereines (hiezu zählen der Trainer, Mannschaftsbetreuer, Masseur oder Arzt), die zum Aufenthalt auf der Reservebank bzw. zum Betreten des Spielfeldes bei Spielunterbrechungen nach Stattgebung durch den Schiedsrichter sowie zur offiziellen Kontaktaufnahme mit dem Schiedsrichter (Ausfüllen der Spielberichte, Übergeben - Abholen der Pässe, Einsprüche usw.) - und nur zu diesen Tätigkeiten - berechtigt sind, müssen mit roten Armbinden (Aufschrift FUNKTIONÄR) gekennzeichnet sein. Zur Ausübung der o. a. Funktionen sind nur mit roten Armbinden gekennzeichnete Personen befugt.

f) Während eines jeden Wettspieles muss das vom StFV vorgeschriebene Sanitätsmaterial zur Verfügung stehen (fix befestigter Verbandskasten, Schiene, Trage, 2 Unfallfolien oder Decken).

g) Betreffend die Verarztung verletzter Spieler ist nachstehende Vorgangsweise verpflichtend anzuwenden: Der am Spielfeld verletzte Spieler muss, sofern der Schiedsrichter dies anordnet, das Spielfeld zur weiteren Verarztung verlassen und darf erst auf Anweisung des Schiedsrichters dieses wieder betreten und am Spiel teilnehmen. Ausnahme: Verletzter Tormann oder verletzter Tormann und verletzter Feldspieler - diese dürfen am Spielfeld verarztet werden und müssen nach der Verarztung das Spielfeld nicht verlassen.

h) Die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Regelung zieht Strafen nach den Bestimmungen der §§ 25 und 32 der Vorschriften für die Strafausschüsse nach sich.

14) Spielregelungen

a) Der veranstaltende Verein hat für jedes Spiel sicherzustellen, dass eine Internetverbindung zum Netzwerk StFV und der jeweilige Online-Spielbericht zur Verfügung steht. Das vom Veranstalter zuerst auszufüllende Online-Formularist dem Gegner 45 Minuten vor Spielbeginn zur Eintragung seiner Spieler bereitzustellen. Dieser Online-Spielbericht ist sodann vom Veranstalter dem leitenden Schiedsrichter spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn bereitzustellen. Unmittelbar nach Spielende muss in der Schiedsrichterkabine der Online-Spielbericht zur Verfügung stehen.

b) Die Online-Spielberichte sind von den zuständigen Funktionären als Verantwortliche und dem Schiedsrichter nach Spielende und Kontrolle der Eintragungen durch Eingabe ihrer Passwörter zu bestätigen.

c) Die Spielerpässe jener Spieler, die am Online-Spielbericht nominiert sind, sind in der Reihenfolge analog zum Online-Spielbericht mindestens 30 Minuten vor dem Spielbeginn dem Schiedsrichter von den Vereinen unaufgefordert auszuhändigen. Die vereinsverantwortlichen Funktionäre, die den Online-Spielbericht bestätigen, haben das Recht auf Durchsicht der Pässe vor Spielbeginn.

d) Kann ein Spieler sich nicht mit dem Spielerpass oder mit einem Lichtbildausweis ausweisen, so darf der Spieler nicht am Spiel teilnehmen. Weist er sich mit einem Lichtbildausweis aus, so muss der Schiedsrichter einen entsprechenden Vermerk im Online-Spielbericht anbringen, damit er am Spiel teilnehmen kann.

e) Grundsätzlich sind Proteste jeder Art vor Spielbeginn vom verantwortlichen im Spielbericht nominierten Funk-tionär dem Spielleiter gegenüber einzubringen, der diese im Online-Spielbericht schriftlich festhalten muss. Nachträglich auftretende Protestgründe sind mit schriftlicher Anzeige beim StFV innerhalb von fünf Tagen ab dem Spieltermin geltend zu machen.

f) Meisterschaftsspiele bei Flutlicht sind unter der Voraussetzung gestattet, dass der Gegner mit der Austragung bei Flutlicht einverstanden ist, ausgenommen es haben in einzelnen Ligen spezielle Regelungen Gültigkeit. Die Beleuchtungsanlage muss vom StFV für Meisterschaftsspiele zugelassen sein.

15) Spieldauer

a) Die Dauer eines Spieles für den steirischen Verbandsbereich beträgt:

für Kampf- und Ib-Mannschaften 2 x 45 Minuten
für U19-Mannschaften (1.1.1990) 2 x 45 Minuten
für U17-Mannschaften (1.1.1992) 2 x 45 Minuten
für U15-Mannschaften (1.1.1994) 2 x 40 Minuten
für U13-Mannschaften (1.1.1996) 2 x 35 Minuten
für U12-Mannschaften (1.1.1997) 2 x 30 Minuten
für U11-Mannschaften (1.1.1998) 2 x 30 Minuten
für U10-Mannschaften (1.1.1999) 2 x 25 Minuten
für U9-Mannschaften (1.1.2000) 2 x 25 Minuten
für U8-Mannschaften (1.1.2001) Gesamtspieldauer: Maximal 60 Minuten pro Spieltag
für U7-Mannschaften (1.1.2002) Gesamtspieldauer: Maximal 60 Minuten pro Spieltag

b) Nach Beendigung der ersten Spielhälfte ist eine Pause von 10 Minuten vorzusehen (zwingend mit Ausnahme von Kampf- und Ib-Mannschaften).

16) Spielberechtigung

a) Die Spielberechtigung leitet sich aus dem "Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler" ab.

b) Eine Mannschaft ist mit elf Spielern vollzählig. Ausgeschiedene Spieler einer angetretenen Mannschaft dürfen bis zur Höchstzahl von drei ersetzt werden. Im Online-Spielbericht dürfen vor Spielbeginn bis zu fünf Ersatzleute (einschließlich eines Ersatztormannes) nominiert werden und sind in die Passkontrolle einzubeziehen. Nicht vor dem Spiel schriftlich nominierte Ersatzspieler sind hingegen nicht spielberechtigt. Eine nachträgliche Eintragung in den Online-Spielbericht ist unstatthaft. Die Ersatzspieler haben sich währenddes Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten. Von diesen dürfen während des Spieles drei eingesetzt werden, ein Rücktausch in Bewerben für Kampfmannschaften ist nicht gestattet.

c) Die Meisterschaftsspielberechtigung ist im § 23 der Meisterschaftsregeln des ÖFB geregelt.

d) Jugendliche, die am Spieltag ihr 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in Bewerben der Kampfmannschaft und Ib in unbeschränkter Anzahl eingesetzt werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen ("Vorschriften für den Nachwuchsspielbetrieb", und §23, ÖFB-Meisterschaftsregeln) wird verwiesen. Einem Spieler kann die Teilnahme an Spielen ohne gültigen Spielerpass gemäß den Bestimmungen Punkt 14 Absatz d) nicht verweigert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Nachwuchsspieler der Altersgruppen U7 bis U15 (Stichtag 2008/2009 ist der 1.1.1994) an einem Tag nur in einem Spiel aktiv zum Einsatz kommen dürfen. Der Tormann ist von dieser Regelung ausgenommen.

e) Jedes Wettspiel muss in der für den Fußballsport geeigneten Sportkleidung bestritten werden. Die Spieler der Kampfmannschaften haben auf ihren Sporthemden auf dem Rücken eine Nummer zu tragen, welche mit der jeweiligen Nummer im Online-Spielbericht übereinstimmen muss.

f) Jede Mannschaft darf auf ihrer Sportkleidung in einheitlicher und diskreter Form werben. Je drei Spieler pro Mannschaft dürfen eine andere, auch zusätzliche Werbung als die übrigen Spieler ihrer Mannschaft tragen. Jede Werbung darf in ihrer Gesamtwirkung das einheitliche Aussehen der Mannschaftskleidung nicht stören.

17) Anzahl Nichtösterreicher in Kampfmannschaften

Bei Meisterschaftsspielen in Bewerben des Steirischen Fußballverbandes dürfen, mit Ausnahme der Regionalliga und in Nachwuchsbewerben hier bleibt die Anzahl bei drei, am Spielbericht bis zu zwei Nichtösterreicher nominiert werden. Alle weiteren auf dem Spielbericht angeführten Spieler müssen

- für eine österreichische Auswahlmannschaft, die sich nur aus Spielern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zusammensetzen darf, selektionierbar sein oder

- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder

- gemäß § 5 Abs. 5 Regulativ einem Österreicher gleichgestellt sein.

18) Schiedsrichterangelegenheiten

a) Bei Spielen, welche zu den im Netzwerk StFV festgelegten Terminen durchgeführt werden, entfällt die Anmeldung beim StFV. Bei jeder Abweichung von diesen Terminen muss 14 Tage vor dem Spieltag, spätestens jedoch am ersten Werktag der Vorwoche, der StFV und der Spielpartner über das Netzwerk StFV schriftlich verständigt werden.

Bei Freitag-, Samstag- oder Sonntagspielen spätestens am Montag der Vorwoche. Sollte der Montag der Vorwoche ein Feiertag sein, verkürzt sich diese Frist NICHT!!! Bei Spielen am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag ist die späteste Möglichkeit für Spielverschiebungen 14 Tage vor dem neuen bzw. ursprünglichen Termin, je nachdem welcher Termin früher entritt, d.h. wenn ein Spiel von Donnerstag auf Mittwoch vorverlegt ist, ist 14 Tage vor dem Mittwoch der letzte Tag für eine Spielverschiebung.

Sollte ein Spiel von Mittwoch auf Donnerstag verschoben werden, ist 14 Tage vor dem Mittwoch der letzte Tag für eine Spielverschiebung.

DIESE REGELUNG GILT AUCH FÜR NACHWUCHS-SPIELE !!!

b) Für verspätet einlangende Spielanmeldungen kann keine Schiedsrichterbesetzung gewährleistet werden. Sollte eine Besetzung dennoch möglich sein, wird eine Nachbesetzungsgebühr in Höhe von € 5,-- verrechnet.

c) Zur Schiedsrichteranforderung ist das Netzwerk StFV verbindlich zu nutzen.

d) Vereine können Schiedsrichter ohne Angabe von Gründen halbjährlich vor Beginn der Meisterschaft ablehnen.

e) Vereine haben kein Recht, für ein Spiel einen Schiedsrichter namentlich anzufordern.

f) Vereine haben jedoch das Recht, bei entscheidenden Spielen (Auf- oder Abstieg) auf die Bedeutung hinzuweisen.

g) Den Vereinen ist es auf Ansuchen hin gestattet, Verbandsbeobachter gegen Entgelt anzufordern.

h) Spielerpasseinziehung: Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den Spielerpass einzuziehen und ihn am nächstfolgenden Werktag dem StFV zu übermitteln,

1) bei mangelhaften oder falschen Spielerpässen.

2) bei Spielerpässen mit abgelaufener Spielberechtigung

i) Der Schiedsrichter ist verpflichtet, mindestens 30 Minuten vor der festgelegten Anstoßzeit auf dem Spielplatz zu erscheinen. Im Schiedsrichterverzeichnis haben alle Schiedsrichter alphabetisch geordnet mit Adresse und Telefonnummer aufzuscheinen.

j) Sämtliche Schiedsrichter sind verpflichtet spätestens am nächsten Werktag bis 14 Uhr Online-Spielberichte mit Ampelkarten (nur im Erwachsenenbereich), sowie Ausschlussberichte und Anzeigen an den StFV über das Netzwerk StFV oder in Ausnahmefällen per Telefax
(0 31 6/27 31 66) zu übermitteln.
Bei Nichteinhaltung der Übermittlung durch den Schiedsrichter erfolgt eine Anzeige beim Strafausschuss des Schiedsrichterkollegiums.

19) Nichterscheinen des Schiedsrichters

a) Kommt der nominierte Schiedsrichter zum angesetzten Spielbeginn nicht, so müssen sich die Vereine auf einen anderen Spielleiter einigen, wobei anwesende geprüfte Schiedsrichter, sofern sie nicht einem der beteiligten Vereine angehören, den Vorzug haben. Dieses Vorzugsrecht besteht jedoch für den in Frage kommenden Schiedsrichter dann nicht, wenn er seinen Hauptwohnsitz in einem Ort hat, aus dem einer der beteiligten Vereine stammt und in diesem Ort nur ein Verein besteht. Sind mehrere geprüfte Schiedsrichter anwesend, entscheidet das Los. Ist kein Schiedsrichter anwesend, hat jeder Verein einen Spielleiter vorzuschlagen. Wer von diesen beiden das Spiel leitet, entscheidet das Los (ÖFB-Meisterschaftsregeln §17).

b) Bei Verletzung dieser Bestimmungen tritt Punkteverlust ein (siehe § 33 Abs. 2 der ÖFB-Meisterschaftsregeln).

20) Ausscheiden einer Kampfmannschaft aus einer Klasse oder Nichtaufstieg

a) Wenn ein Verein freiwillig aus einer Klasse ausscheidet oder als Meister den Aufstieg ablehnt, so wird er an den letzten Tabellenplatz gereiht und steigt in die darunterliegende Klasse ab. In der neuen Spielklasse kann dieser Verein im ersten Spieljahr nicht aufsteigen.

b) Falls der erstplatzierte Verein einer Klasse nicht aufsteigt, geht das Aufstiegsrecht auf den zweitplatzierten Verein dieser Klasse über.

c) Ein Aufstiegsverzicht oder ein freiwilliges Ausscheiden aus einer Klasse muss innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss der Meisterschaft schriftlich und eingeschrieben,vereinsmäßig gezeichnet, an den StFV gemeldet werden.

d) Ein gemeldeter Verzicht oder ein freiwilliges Ausscheidenaus einer Klasse kann nicht widerrufen werden.

e) Wenn in einer Klasse der Meister auf den Aufstieg verzichtet, ein weiterer Verein freiwillig aus dieser Klasse ausscheidet und/oder der Tabellenletzte nicht in der Klasse verbleiben will, steigen diese Vereine ab.

21) Abbruch eines Spieles ohne Verschulden

Gem. §32 der ÖFB-Meisterschaftsregeln hat der Vorstand des StFV wie folgt beschlossen:

Die zuständigen Gremien und Ausschüsse des StFV (Strafausschuss als I. Instanz) entscheiden über eine Neuaustragung von nach höherer Gewalt abgebrochenen Meisterschaftsspielen. Der jeweilige Schiedsrichter kann nur bei einem Todesfall bzw. aufgrund der Witterungsverhältnisse das Spiel abbrechen, ansonsten müssen beide Mannschaften einvernehmlich darüber entscheiden, ob sie weiterspielen. Sollte nur eine Spielhälfte gespielt worden sein, muss auf jeden Fall das Spiel über 90 Minuten neu ausgetragen werden. Bei Spielabbrüchen in der 2. Spielhälfte ist der Spielstand, sowie die noch auszutragende Spielzeit maßgeblich, ob das Spiel neu ausgetragen werden muss oder das Spiel resultatsgemäß beglaubigt wird, wobei der im Nachteil liegende Verein auf eine Neuaustragung nicht verzichten kann. Die in einem abgebrochenen Spiel gegen einen Spieler ausgesprochene Gelbe Karte, Ampelkarte und Rote Karte bleiben für dessen persönliche Straffolgen aufrecht.

22) Bestimmungen für die Führung von zweiten Kampfmannschaften durch Landesverbandsvereine für den Bereich des StFV

1) Die Vereine des Steirischen Fußballverbandes haben das Recht mit einer II. Kampfmannschaft an der Meisterschaft des StFV teilzunehmen, wenn ihre I.Kampfmannschaft in einer Gebietsliga oder höheren Liga spielt. Die entsprechende Einteilung erfolgt durch den Vorstand bzw. die zuständige Kommission des StFV. Die I. und II. Kampfmannschaft eines Vereins dürfen nicht in derselben Klasse/Liga spielen.

a) Jede II. Kampfmannschaft muss ausnahmslos in der 1.Klasse beginnen und kann nicht für einen anderen Verein in einer höheren Klasse/Liga einsteigen.

b) Eine II. Kampfmannschaft kann nur dann an der Meisterschaft des StFV teilnehmen, wenn zusätzlich zu den Auflagen zur Führung von Nachwuchsmannschaften für die I. Kampfmannschaft, zwei weitere Nachwuchsmannschaften im Altersbereich von U7 bis U19 in Bewerben des StFV geführt werden. Weiters müssen Vereine, die mit ihrer I. Kampfmannschaft in der Regionalliga oder Landesliga spielen, zumindest eine U17-Mannschaft, sowie Vereine die mit ihrer I. Kampfmannschaft in der Oberliga, Unterliga oder Gebietsliga spielen, zumindest eine U15-Mannschaft im laufenden Bewerb des StFV führen, um mit einer II. Kampfmannschaft an Bewerben des StFV teilnehmen zu dürfen.
Sollte während der laufenden Meisterschaft die verpflichtend vorgeschriebene U17- bzw. U15-Mannschaft zurückgezogen werden, kann der Verein in der darauffolgenden Meisterschaft des StFV mit keiner II. Kampfmannschaft teilnehmen. Sollte diese II. Kampfmannschaft in einer höheren Liga spielen, wird diese II. Kampfmannschaft in der Abschlusstabelle an die letzte Stelle gereiht und im Falle des Wiederbeginns in der übernächsten Meisterschaft in der untersten Liga, derzeit 1. Klasse, eingeteilt.

Über Vereinsansuchen kann das Präsidium des StFV eine einmalige Ausnahme genehmigen.

c) Die II. Kampfmannschaften haben das Aufstiegs- bzw. Spielrecht bis zur Klasse unterhalb jener in der sich ihre I.Kampfmannschaft befindet.

d) Sollte die I. Kampfmannschaft in jene Klasse/Liga absteigen, in welcher sich die II. Kampfmannschaft befindet, muss die II. Kampfmannschaft ebenfalls absteigen. Dies ist auch der Fall, wenn die II. Kampfmannschaft in diese Klasse/Liga aufsteigen könnte; in diesem Fall kann die II.Kampfmannschaft nicht aufsteigen, vielmehr muss die II.Kampfmannschaft auch als Aufsteiger eine Klasse/Liga absteigen.

Sollte die I. Kampfmannschaft aus der Gebietsliga in die 1.Klasse absteigen und der Verein in der nachfolgenden Saison wieder eine II. Kampfmannschaft führen wollen, ist ein entsprechendes Ansuchen an den Vorstand des StFV um Ausnahme zu richten, der darüber endgültig entscheidet.

2) Die Spielberechtigung in den II. Kampfmannschaften ist wie folgt geregelt, wobei zur Überprüfung der Einsatzberechtigung eine aufrechte Spielberechtigung gegeben sein muss, d.h. der jeweilige Spieler in den heranzuziehenden Spielen der I. Kampfmannschaft spielberechtigt gewesen sein muss und nicht gesperrt gewesen sein darf:

a) Ein Feldspieler, der vor dem 1.1.1988 geboren ist, ist an einem Spieltag (an Wochenenden gilt hiefür Freitag bis Sonntag/Montag, bei Werktagsrunden Montag/Dienstag bis Donnerstag,oder an einem anderen vom Verband festgesetzten Pflichtspieltermin, wie z. B. Oster- oder Pfingst-montag) dann nicht in der II. Kampfmannschaft spielberechtigt, wenn er in einem der zwei davor stattgefundenen Meisterschaftsspiele der I. Kampfmannschaft länger als in einer Spielhälfte zum Einsatz gekommen ist. Bei spielfreien Terminen werden die letzten beiden Meisterschaftsspiele der I. Kampfmannschaft herangezogen.
Ein Tormann (egal welches Alter) und ein Feldspieler, der am 1. Jänner 1988 oder danach geboren ist, ist an einem Spieltag (an Wochenenden gilt hiefür Freitag bis Sonntag/Montag, bei Werktagsrunden Montag/Dienstag bis Donnerstag,oder an einem anderen vom Verband festgesetzten Pflichtspieltermin, wie z. B. Oster- oder Pfingstmontag) dann nicht in der II. Kampfmannschaft spielberechtigt, wenn er im davor stattgefundenen Meisterschaftsspiel der I. Kampfmannschaft länger als in einer Spielhälfte zum Einsatz gekommen ist. Bei spielfreien Terminenund nach Ende der Meisterschaft wird das letzte Meisterschaftsspiel der I. Kampfmannschaft herangezogen. (Länger als in einer Spielhälfte bedeutet, der Spieler ist in beiden Spielhälften aktiv zum Einsatz gekommen, unabhängig von der Einsatzdauer.)

b) Beginnt die Meisterschaft der I. Kampfmannschaft und der II. Kampfmannschaft am gleichen Wochenende oder nur um einen Spieltermin versetzt, so dürfen alle Spieler, die an diesem ersten Wochenende in der I. Kampfmannschaft länger als in einer Spielhälfte zum Einsatz gekommen sind, in der II. Kampfmannschaft nicht eingesetzt werden.

c) Alle anderen Spieler sind in der II. Kampfmannschaft spielberechtigt, wobei insgesamt pro Spiel nur vier Feldspieler, die nicht mehr für die U23 (Stichtag 2008/2009: 1.Jänner 1986) spielberechtigt sind, d.h. 1985 oder davor geboren sind, zum Einsatz kommen können (d.h. am Spielbericht nominiert werden können).

d) Nach dem letzten Meisterschaftsspiel der I. Kampfmannschaft des betreffenden Vereines in der laufenden Saison sind Feldspieler, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind und die in einem der letzten zwei Meisterschaftsspiele der I. Kampfmannschaft länger als in einer Spielhälfte zum Einsatz gekommen sind, in einem Meisterschaftsspiel der II. Kampfmannschaft nicht mehr spielberechtigt. Nach dem letzten Meisterschaftsspiel der I. Kampfmannschaft des be-treffenden Vereines in der laufenden Saison sind Torleute (egal welches Alter) und Feldspieler, die am 1. Jänner 1988 oder danach geboren sind und die im letzten Meisterschaftsspiel der I. Kampfmannschaft länger als in einer Spielhälfte zum Einsatz gekommen sind, in einem Meisterschaftsspiel der II. Kampfmannschaft nicht mehr spielberechtigt.

e) Ist ein Spieler in der I. Kampfmannschaft wegen einer Gelbsperre, wegen einer Gelb/Roten oder Roten Karte oder Anzeige gesperrt, so ist er auch in der II. Kampfmannschaft nicht spielberechtigt.

f) Feldspieler, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind und die in der Winterübertrittszeit den Verein wechseln, sind an einem Spieltag (siehe lit. a) in der II. Kampfmannschaft ihres neuen Vereines nicht spielberechtigt, wenn sie in einem der zwei davor stattgefundenen Meisterschaftsspiele der I. Kampfmannschaft ihres vorherigen Vereines länger als in einer Spielhälfte zum Einsatz gekommen sind.
Torleute (egal welches Alter) und Feldspieler, die am 1. Jänner 1988 und danach geboren sind und die in der Winterübertrittszeit den Verein wechseln, sind an einem Spieltag (siehe lit. a) in der II. Kampfmannschaft ihres neuen Vereines nicht spielberechtigt, wenn sie im davor stattgefundenen Meisterschaftsspiel der I. Kampfmannschaft ihres vorherigen Vereines länger als in einer Spielhälfte zum Einsatz gekommen sind.

3) Strafregelung und finanzielle Regelung:

a) Bei ungleicher Dauer des Meisterschaftsbewerbs der I. und II. Kampfmannschaft soll in betreffenden Fällen mit Zeit- statt Pflichtspielsperren vorgegangen werden.

b) Verstöße gegen Durchführungsbestimmungen und Spielberechtigung, sowie Nichtantreten der II. Kampfmannschaft: € 2000,-- Ordnungsstrafe

c) Die Zurückziehung einer II. Kampfmannschaft nach erfolgter Auslosung zieht eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 2.500,-- nach sich.

d) Als Verbandsabgabe ist die Mitgliedsgebühr für die entsprechende Klasse/Liga der II. Kampfmannschaft zu entrichten.

e) Die Ansetzung der Spiele gegen II. Kampfmannschaften an Sonntagen wird seitens des Steirischen Fußballverbandes empfohlen.

23) Gelbe Karten mit Folgewirkung gemäß § 36 ÖFB-Meisterschaftsregeln

Gelben Karten haben in sämtlichen Kampfmannschaftsbewerben des StFV Folgewirkungen, d.h. Sperre für das nächste Meisterschaftsspiel nach der 5., 9., 13., 17. usw. Gelben Karte. Sperren aufgrund der Gelben Karten sind auch für die anderen Mannschaften des Vereines gültig, d.h. der Spieler ist auch in einer anderen Mannschaft seines Vereines an diesem Meisterschaftsspieltermin nicht spielberechtigt. Bei einem Vereinswechsel eines Spielers in der Winterübertrittszeit bzw. eines Nachwuchsspielers, der bei seinem bisherigen Verein in einer Kampfmannschaft eine oder mehrere Gelbe Karten erhalten hat, nimmt der Spieler die Anzahl der Gelben Karten zum neuen Verein mit. Sollte der bisherige Verein zwei Kampfmannschaften führen und der Spieler in beiden Kampfmannschaften aktiv zum Einsatz gekommen sein, nimmt er jene Anzahl von Gelben Karten mit, die er in der I. Kampfmannschaft erhalten hat, wenn der neue Verein nur eine Kampfmannschaft führt. Sollte der neue und der bisherige Verein zwei Kampfmannschaften führen, werden die Gelben Karten jeweils in die neue I. bzw. neue II. Kampfmannschaft übernommen.

24) Finanzielle Regelungen, Eintrittskarten, Freikarten

a) Die Einnahmen aus den Meisterschaftsspielen verbleiben dem Veranstalter. In den Klassensitzungen kann die Mindesthöhe der Eintrittspreise empfohlen und die Anzahl der Freikarten festgelegt werden.

b) Inhaber von Verbandsausweisen, welche für die laufende Funktionsperiode Gültigkeit haben, haben gegen Vorlage ihrer Legitimation zu allen Fußballveranstaltungen eines Verbandsvereines freien Eintritt. Sie haben Anrecht auf die Mitnahme einer Begleitperson.

c) Auf die Austragung eines Meisterschaftsspieles darf nicht verzichtet werden. Bei unberechtigtem Nichtantreten einer Mannschaft hat der schuldige Verein dem Gegner ein Pönale zu bezahlen. Dieses beträgt sofern kein anders lautender Klassenbeschluss besteht:

  Kampfmannschaft    U 20 od. Ib
Landesliga       730,--         220,--  
Oberligen       370,--         75,--  
Unterligen       220,--         75,--  
Gebietsligen       150,--         75,--  
1. Klassen       150,--         45,--  
Frauenligen       150,--              
                         
U19, U17, U15 und U13-Liga       300,--              
Nachwuchsgruppen U 19 bis U 7       100,--              

d) Bei Nichtantreten einer I. oder II. Kampfmannschaft ist über den schuldigen Verein eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 2.000,-- durch den Strafausschuss des StFV zu verhängen.

25) Strafwesen

a) Ein Spielverbot für einen Spieler tritt ohne weitere Verfügung nach Ausschluss oder Anzeige wegen eines Vergehens im Sinne der Strafvorschriften durch den Schiedsrichter ein. Solche Spieler haben ohne besondere Vorladung zur nächsten Sitzung des STRAFA zu erscheinen mit Ausnahme eines Ausschlusses durch die Ampelkarte (Gelb/Rot). Bei Verhinderung kann der Spieler einen mit der Sache vertrauten Vertreter entsenden oder eine schriftliche Verantwortung zum Ausschluss so absenden, dass diese bis spätestens Dienstag um 12.00 Uhr in der Geschäftsstelle des StFV eingelangt ist.

b) Mit der Bekanntgabe des STRAFA-Beschlusses (unbedingte Pflichtspielsperre oder unbedingte Zeitsperre) tritt für den betreffenden Spieler das Spielverbot ein.

c) Verhängte Sperren erstrecken sich grundsätzlich auf Pflichtspiele jener Mannschaft, bei der der Spieler straffällig wurde. Die Sperre wird für die nächsten auszutragenden Pflichtspiele dieser Mannschaft wirksam. Der betreffende Spieler kann während der Dauer seiner Sperre auch nicht an einem Pflichtspiel einer anderen Mannschaft seines Vereins teilnehmen. Für Wochenendrunden stellen Freitag/Samstag/Sonntag/Montag einen Pflichtspieltermin dar, sofern die Mannschaft, in der der betreffende Spieler ausgeschlossen wurde, an diesen Tagen kein weiteres Pflichtspiel zu absolvieren hat. Für Wochentagsrunden gelten Dienstag/Mittwoch/Donnerstag als ein Pflichtspieltermin.

d) Jedes begonnene Pflichtspiel (Meisterschaft, ÖFB-Cup und Steirer-Cup) wird als solches im Sinne der Strafverbüßung gewertet.

e) Im Spieljahr 2008/2009 hat in einem Meisterschaftsspiel ein Ausschluss durch Zeigen der Gelb/Roten Karte (Ampelkarte) den Ausschluss und die Sperre für das nächste Meisterschaftsspiel zur Folge. Der Spieler ist im nächsten Meisterschaftsspiel nicht spielberechtigt. Der Verein haftet für die Einhaltung der Sperre. Gemäß § 38 Absatz 3 der ÖFB-Meisterschaftsregeln werden Ampelkarten, die im letzten Meisterschaftsspiel gezeigt werden und eine automatische Sperre für das nächste Meisterschaftsspiel nach sich ziehen würden, auf das folgende Spieljahr nicht übertragen. Ausnahme ist, wenn der betreffende Spieler nach dem Ausschluss mittels Ampelkarte ein weiteres Vergehen setzt, vom Schiedsrichter beim Strafausschuss angezeigt und von diesem mit einer zusätzlichen Sperre belegt wird. Eine vor dem Feldverweis mit Gelb/Roter Karte gezeigte Gelbe Karte ist durch den Ausschluss getilgt. In der Rubrik "Ausschlüsse" ist der Vermerk Gelb/Rote Karte oder Ampelkarte einzutragen. Sollte nach dem Feldverweis mittels Gelb/Roter Karte der ausgeschlossene Spieler ein weiteres Delikt (Schiedsrichterbeleidigung, -bedrohung, Tätlichkeit etc.) setzen, hat der Schiedsrichter eine Anzeige zu erstatten. Ein solcher Spieler ist bis zur nächsten STRAFA-Sitzung suspendiertfund hat ohne Vorladung bei der nächsten STRAFA-Sitzung zu erscheinen. In Freundschaftsspielen hat ein Ausschluss durch Zeigen der Gelb/Roten Karte (Ampelkarte) den Ausschluss für die rest-liche Spielzeit des laufenden Matches zur Folge. Der Spieler ist im nächsten Spiel wieder spielberechtigt.

26) Sonderfälle

a) Die Klasse ist berechtigt, einen Entschädigungsbetrag für Fahrtkosten zu beschließen. Dieser Beschluss ist im Sitzungsprotokoll vom Klassenreferenten zu vermerken und dem StFV zur Genehmigung vorzulegen.

b) Vereine, die mit ihren Mannschaften außer Konkurrenz an einem Pflichtbewerb teilnehmen, unterliegen allen Bestimmungen des ÖFB. Sie werden jedoch nicht in der von den Klassenreferenten erstellten Beglaubigungstabelle geführt.

c) Wenn ein Verein seinen Sitz verlegt und der neue Sitz nicht im bisherigen Gemeindegebiet liegt, in welchem der Verein situiert war, verliert der Verein automatisch die Zugehörigkeit zu jener Liga/Klasse, in welcher die I. und eine allenfalls geführte II. Kampfmannschaft teilgenommen haben. Der Verein wird mit seiner I. Kampfmannschaft in der untersten Leistungsklasse, derzeit 1. Klasse, regional entsprechend eingeteilt. Die Führung einer II. Kampfmannschaft ist im ersten Spieljahr nach der Sitzverlegung nicht möglich.

Eine Verlegung des Heimspielortes bedarf der Zustimmung durch den Vorstand des StFV. Bei Ablehnung eines solchen Antrages auf Verlegung des Heimspielortes kommen die Konsequenzen, wie bei einer Verlegung des Vereinssitzes zum Tragen.

d) NEUE Vereine müssen mit ihrer Kampfmannschaft IMMER in der untersten Klasse, derzeit 1. Klasse, beginnen, wobei irrelevant ist, aus welchem Grund dieser neue Verein gegründet wird, beispielsweise wegen Sitzverlegung des bisherigen Vereins und Neugründung am Sitz des bisherigen Vereins oder Neugründung nach Auflösung des bisherigen Vereins. Hievon ausgenommen ist ein Zusammenschluss von Vereinen (Fusion) gemäß Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler.

27) Sonstige Bemerkungen

a) Die "Richtlinien zur Durchführung des Meisterschaftsbewerbes im StFV" ergänzen lediglich die vom ÖFB erlassenen Vorschriften und Bestimmungen.

b) Die Klassensitzung hat jedoch die Möglichkeit, diese "Richtlinien zur Durchführung des Meisterschaftsbewerbes im StFV" anlässlich der Klassensitzung, die die Auslosung für das kommende Meisterschaftsjahr beschließt, zu ergänzen.

c) Die von der Klasse beschlossenen Ergänzungen sind in Form von "Durchführungsbestimmungen" nach dem Auslosungsplan im Handbuch anzuführen. Sie bedürfen der Genehmigung durch den StFV.

d) Die Ausschreibung der Bewerbe des Steirischen Fußballverbandes erfolgt mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass Rundfunk- und Fernsehübertragungen von Spielen und Vereinen, die dem StFV angehören, der Zustimmung des Steirischen Fußballverbandes bedürfen.

28) Strafbestimmungen

Bei Nichtbeachten bzw. Zuwiderhandeln gegen diese "Richtlinien zur Durchführung des Meisterschaftsbewerbes im StFV" können unbeschadet der sonst gültigen Strafbestimmungen des ÖFB Geldstrafen bis € 500,- und Funktionsenthebungen von einem bis zwölf Monaten verhängt werden.

29) Fristenlauf

Gemäß §22 Absatz 4 lit. b) ÖFB-Satzungen:

Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ab, so gilt der nächstfolgende Werktag als Ende der Frist.

 

Meisterschaftsbewerbe des StFV 2007/2008

Der Steirische Fußballverband schreibt für seine Mitglieder die Bewerbe für das Meisterschaftsjahr 2008/2009 aus. Für die Einteilung der Ligen und Klassen ergeben sich betreffend die Meldung der Mannschaften für das Spieljahr 2008/2009 folgende Erfordernisse:

Mannschaftsmeldungen für die Saison 2008/2009:

Kampfmannschaften:

Für die Saison 2008/2009 besteht über das Netzwerk StFV "Fußball-Online" bis Freitag, 6. Juni 2008 die Meldemöglichkeit für I. und II. Kampfmannschaften für die Teilnahme an Meisterschaften im Bereich des Steirischen Fußballver-bandes. Sollte nach Einteilung der Ligen/Klassen durch den Vorstand des StFV eine Zurückziehung einer gemeldeten I. oder II. Kampfmannschaft erfolgen, ist eine Pönalezahlung in Höhe von € 2.500,-- an den StFV zu leisten.

Nachwuchsmannschaften:

Die Meldung Ihrer Nachwuchsmannschaften (U7, U8, U9, U10, U11, U12, U13, U15, U17, U19) - ausgenommen Spielgemeinschaften im Nachwuchsbereich - für das Spieljahr 2008/2009 ist bis 15. Juni über das Netzwerk StFV durchzuführen.

Spielgemeinschaften im Nachwuchsbereich:

Die Meldung von Spielgemeinschaften im Nachwuchsbereich ist mit dem ÖFB-Formular (erhältlich in der Geschäftsstelle des StFV) bis spätestens 15 Juni vorzunehmen.

Leistungsbewerbe:

Sollte Ihr Verein mit einer Nachwuchsmannschaft der Alterskategorien U13, U15, U17, U19 an der Steirischen Leistungsklasse "Landesliga" teilnehmen wollen, ersuchen wir zusätzlich zur Meldung im Netzwerk um Mitteilung an Ihren zuständigen Gebietsjugendleiter.

Später durchgeführte Meldungen können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang dürfen wir in Erinnerung bringen, dass eine Teilnahme an den Meisterschaften des StFV mit folgenden Voraussetzungen zwingend verbunden ist:

Die Mitgliedschaft zum StFV und die Teilnahme an Bewerben des StFV verpflichtet zur ausschließlichen Nutzung des "Netzwerk StFV" für Kommunikation und Administration mit dem StFV, insbesondere für die Abwicklung des Spielbetriebes.

Die Mitglieder des StFV sind verpflichtet für die Entrichtung der zu leistenden Beiträge, Abgaben und Gebühren die Voraussetzungen zur Einziehung durch den StFV zu schaffen und die dafür erforderlichen Zustimmungen zu erteilen.

Wir dürfen Ihnen bei dieser Gelegenheit den Beschluss des Steirischen Fußballverbandes vom 20. April 1999, betreffend die Verpflichtung zur Führung von Nachwuchsmannschaften, in Erinnerung rufen, der mit der Saison 1999/2000 in Kraft getreten ist. Wir werden selbstverständlich auf einzelne Problemfälle bei der Erfüllung der Auflagen zur Führung von Nachwuchsmannschaften eingehen und nach individueller Prüfung gemeinsam mit dem betroffenen Verein versuchen, eine Lösung zu finden.

1. Klassen und Gebietsligen:

Vereine, die mit ihrer Kampfmannschaft in der 1. Klasse oder in einer Gebietsliga spielen, müssen eine Nachwuchsmannschaft im Altersbereich von U11 bis U19 führen.

Unterligen:

Vereine, die mit ihrer Kampfmannschaft in einer Unterliga spielen, müssen zwei Nachwuchsmannschaften in unterschiedlichen Altersbereichen von U11 bis U19 führen.

Oberligen:

Vereine, die mit ihrer Kampfmannschaft in einer Oberliga spielen, müssen zwei Nachwuchsmannschaften in unterschiedlichen Altersbereichen und zwar eine von U11 bis U13 und eine von U15 bis U19 führen.

Landesliga und Regionalliga:

Vereine, die mit ihrer Kampfmannschaft in der Landesliga oder Regionalliga spielen, müssen drei Nachwuchsmannschaften in verschiedenen Altersbereichen von U11 bis U19 führen, wovon eine im Altersbereich von U11 bis U15, eine von U17 bis U19 oder II. Kampfmannschaft geführt werden muss und eine dritte Nachwuchsmannschaft von U11 bis U19. Sollte eine II. Kampfmannschaft geführt werden, müssen zwei zusätzliche Nachwuchsmannschaften von U7 bis U19 geführt werden.

II. Kampfmannschaft:

Vereine, die mit einer II. Kampfmannschaft spielen, müssen zwei Nachwuchsmannschaften in verschiedenen Altersbereichen von U7 bis U19 zusätzlich zu den Nachwuchsmannschaften für die I. Kampfmannschaft führen.

Weiters müssen Vereine, die mit ihrer I. Kampfmannschaft in der Regionalliga oder Landesliga spielen, von den erforderlichen Nachwuchsmannschaften zumindest eine U17-Mannschaft, sowie Vereine die mit ihrer I. Kampfmannschaft in der Oberliga, Unterliga oder Gebietsliga spielen, von den erforderlichen Nachwuchsmannschaften zumindest eine U15-Mannschaft im laufenden Bewerb des StFV führen, um mit einer II. Kampfmannschaft an Bewerben des StFV teilnehmen zu dürfen. Sollte während der laufenden Meisterschaft die verpflichtend vorgeschriebene U17- bzw. U15-Mannschaft zurückgezogen werden, kann der Verein in der darauffolgenden Meisterschaft des StFV mit keiner II. Kampfmannschaft teilnehmen. Sollte diese II. Kampfmannschaft in einer höheren Liga spielen, wird diese II. Kampfmannschaft in der Abschlusstabelle an die letzte Stelle gereiht und im Falle des Wiederbeginns in der übernächsten Meisterschaft in der untersten Liga, derzeit 1. Klasse, eingeteilt.

Über Vereinsansuchen kann das Präsidium des StFV eine einmalige Ausnahme genehmigen.

U7, U8, U9 und U10-Mannschaften:

Eine verpflichtend zu führende Mannschaft (1. Kl. bis RL),mit Ausnahme der U17- bzw. U15-Mannschaften bei den II. Kampfmannschaften, kann durch 3 Mannschaften in den Altersbereichen U7, U8, U9 und U10, die bisher nicht gezählt wurden, ersetzt werden.

Bundesliga

Vereine, die am Bewerb der Bundesliga teilnehmen, müssen Nachwuchsmannschaften gemäß den Bestimmungen der Bundesliga führen.

Vereine, die nicht in der Lage sind Erwachsenenmannschaften zu führen, können über Ersuchen an den Steirischen Fußballverband auch ausschließlich mit Nachwuchsmannschaften an den Bewerben des StFV teilnehmen.

Bei Nichteinhaltung der vor angeführten Auflagen haben die Vereine, gemäß Beschlüsse des Steirischen Fußballverbandes vom 10. April 1997, 20. April 1999, 22. Jänner 2002, 22. Februar 2005 und vom 2. Februar 2007, mit folgenden Konsequenzen zu rechnen:

Nichterfüllung der Auflagen betreffend die Führung von Nachwuchsmannschaften:

Staffelung nicht nach der Alterskategorie der Nachwuchsmannschaft, sondern die Spielklasse der I. Kampfmannschaft ist maßgeblich (pro Mannschaft, die nicht geführt wird):

Gebietsliga und 1. Klasse: 500,--
Oberliga und Unterliga: 1.000,--
Regionalliga und Landesliga: 1.500,--


Zurückziehung von Mannschaften nach Durchführung der Auslosung:

U7 bis U12: 250,--
U13 bis U19: 500,--
Ib: 750,--
Frauenmannschaften 1.000,--
I., II. Kampfmannschaft: 2.500,--


Diese Sanktionen werden bei Zutreffen auch nebeneinander verhängt.

Diese Auflagen zur Führung bestimmter Mannschaften liegen im Gesamtinteresse aller Vereine, da es primär das Anliegen jedes einzelnen Vereins sein muss, Spieler aus dem eigenen Nachwuchsbereich an die Kampfmannschaft heranzuführen.

Die Ausschreibung der Bewerbe des Steirischen Fußballverbandes erfolgt mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass Rundfunk- und Fernsehübertragungen der Zustimmung des Steirischen Fußballverbandes bedürfen. An der diesbezüg-lichen Praxis der österreichischen Bundesliga ist zu ersehen, dass derartige Vorbehalte möglicherweise in Zukunft einen Bonus für die Vereine nach sich ziehen könnten.

Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie mit der Anmeldung die Satzungen und einschlägigen Bestimmungen des ÖFB und des StFV anerkennen und auch Ihre Spieler entsprechend informieren. Wir ersuchen daher alle Spieler Ihres Vereins (Nachwuchsspieler mit den Erziehungsberechtigten) darüber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Bitte beachten Sie nochmals unseren eingangs angeführten Hinweis, dass es für das Melden der Mannschaften keine N A C H F R I S T gibt. Vereine, die ihre Mannschaften nicht fristgerecht gemeldet haben, können in der kommenden Meisterschaft nicht berücksichtigt werden.

Bei dieser Gelegenheit dürfen wir darauf hinweisen, dass die Kontaktdaten der Vereine, die im Handbuch des StFV angeführt werden, ausschließlich aus den Daten, die der Verein im Netzwerk StFV bei seinen Funktionären (Obmann, Schriftführer, Sektionsleiter, Jugendleiter, Kassier) einpflegt, übernommen werden. Dabei ist es erforderlich, dass bei jedem Funktionär ein Sortiernummer angeführt ist. Sollte der Wunsch nach Veröffentlichung weiterer Funktionäre im Handbuch des StFV bestehen, wird ersucht ein entsprechendes E-Mail an Herrn Stefan Berner unter berner@stfv.at zu übermitteln. Im eigenen Interesse wird daher ersucht, diese Daten, auch die Postanschrift des Vereines, aktuell zu halten und die Kontakte (Telefon, E-Mail) einzupflegen.

 

Wichtiges für den Vereinskassier

Der Mitgliedsbeitrag ist in zwei gleichen Raten, und zwar für das zweite Halbjahr bis längstens 15. Oktober 2008 und für das erste Halbjahr 2009 bis längstens 15. April 2009 auf das Konto Nr. 0000-007328 bei der Steiermärkischen Sparkasse zu überweisen.

Die Einzahlungstermine für die Mitgliedsbeiträge sowie allfällige Ordnungsstrafen und Drucksorten sind einzuhalten. Nachstehend führen wir nochmals die Halbjahresmitgliedsbeiträge an:

Regionalliga 350,--
Landesliga 150,--
Oberligen 125,--
Unterligen 100,--
Gebietsligen 75,--
1. Klassen 50,--


Für den Unterstützungsfonds werden im 1. Halbjahr € 10,-- hinzugerechnet.

Bei Neuaufnahme in den Steirischen Fußballverband wird eine einmalige Aufnahmegebühr von € 500,-- verrechnet.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist müsste der StFV Sanktionen in Erwägung ziehen.

Bei eventuellen Berufungen gegen Beschlüsse der Verbandsinstanzen muss die Einzahlung der vorgeschriebenen Gebühr (II. Instanz € 100,--, III. Instanz, ÖFB € 250,--) mit der eingereichten Berufung nachgewiesen werden. (Original-Überweisungsabschnitt ist der Berufung beizulegen, dieser wird dann mit der Erledigung der Berufung dem Verein retourniert.)

Die gleiche Regelung gilt für Gnadenansuchen und Beschwerden.

Berufungen, Beschwerden sowie Gnadenansuchen werden daher erst dann als vollständig angesehen, wenn der geforderte Einzahlungsabschnitt vorgelegt wird. Es gilt daher jede eingereichte Berufung, Beschwerde oder jedes Gnadenansuchen als unvollständig, wenn der Original-Einzahlungsabschnitt nicht beigelegt wird, und bleiben daher diese Eingaben solange unerledigt beim Verband liegen bzw. werden nach Ablauf der Berufungsfrist dem einbringenden Verein unerledigt zurückgereicht.

 

Schiedsrichter-Aufwandsentschädigung

(gültig ab 1. Juli 2004)

1. Erwachsenenbewerbe

Spielklasse Schiedsrichter Schiri-Ass.
ohne Vorspiel
Schiri-Ass.
mit Vorspiel
RLM Pauschale   Pauschale Pauschale
Landesliga € 57,-- € 44,-- € 29,--
Oberliga € 47,-- € 38,-- € 24,--
Unterliga € 42,-- € 21,-- € 21,--
Gebietsliga € 38,-- € 20,-- € 20,--
1. Klasse € 37,-- € 20,-- € 20,--
Frauenfußball
2. FLS

€ 35,-

€ 20,--

€ 20,--

FLL

€ 30,--

€ 20,--

€ 20,--

FOLM, FOLS

€ 27,--

€ 20,--

€ 20,--

FGL

€ 22,--

€ 20,--

€ 20,--

Verbands-
auswahlspiele
€ 37,-- € 20,-- € 20,--
Ib-Spiele 50% der jeweiligen Schirigebühr, mind. jedoch € 20,--
Hallenspiele € 0,40 pro Minute


2. Nachwuchsbewerbe:

U20, U19, U18, U17 € 26,--          
U16, U15 € 22,--  
U14, U13, U12, U11 € 18,--  
U10, U9, U8, U7 € 14,--  
Hallenspiele  € 0,25 pro Minute  
 

StFV-Veranstaltungen Futsal

 € 0,15 pro Minute  
 
StFV-Auswahlen und Leistungsklassen
U19 € 30,--  
U17 € 26,--  
U15 € 22,--  
U13 € 18,--  


3. Fahrtspesenersatz:

pro km: € 0,37 (gültig ab 1.7.2008)

Für jeden mitfahrenden besetzten Kollegen ab der gemeinsamen Fahrt: € 0,07.Für die Anreise zum Treffpunkt der gemeinsamen Fahrt: € 0,37.

Die Fahrtspesen werden nach der zurückgelegten Ent-fernung (Hin- und Rückfahrt) berechnet. Der Berechnung ist die Kilometerangabe nach der Straßenkarte (z.B. ARBÖ, ÖAMTC) zugrunde zu legen. Für die Berechnung ist die kürzeste Wegstrecke heranzuziehen (ausgenommen Mautstraßen). Für im Stadtgebiet Graz wohnhafte Schieds-richter, die in Graz Spiele zu leiten haben, ist der offizielle GVB-Tarif anzuwenden.

4. Zusatzbestimmungen:

a ) Bei Spielabsagen sind Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten berechtigt, neben den Fahrtspesen € 10,- an Kommissionsgebühr zu verrechnen, wenn sie keine Verständigung von der Absage erhielten und sie am Spielort anwesend waren.

b) Verschiedenklassige Vereine:

Bei Spielen von Vereinen, die nicht der gleichen Spielklasse angehören, sind die Gebühren jener Klasse zu verrechnen, welcher der Veranstalter angehört. Bei Spielen gegen BL-Vereine und ausländische Vereine sind jedoch auch von den Vereinen von der Landesliga abwärts, ohne Rücksicht auf die Klassenzugehörigkeit, die Gebühren der Landesliga zu verrechnen.

c)

Freundschafts-, Test- und Trainingsspiele - Pauschale

Regionalliga Mitte € 67,--  
Landesliga € 57,--  
Oberligen € 47,--  
Unterligen € 42,--  
Gebietsligen € 38,--  
1. Klassen (auter Stadt Graz) € 37,--  
1. Klassen (Stadtgebiet Graz)  € 28,--  
Frauenfußball € 37,--  
Verbandsauswahlspiele € 37,--  
Nachwuchs gegen Kampfmannschaft € 28,--  
U17 bis U19 € 26,--  
U15 € 22,--  
U11 bis U13 € 18,--  
U7 bis U10 € 14,--  

Assistentenpafuschale: 50% der Schiedsrichter

Diese Regelung gilt auch bei Spielen gegen T-Mobile, Red Zac und ausländische Vereine. Bei Spielen auf neutralen Plätzen (auch auf Kunstrasenplätzen) und bei Turnieren ist ein so genannter Mittelwert - siehe Beispiele - zu verrechnen.

Beispiel 1:

Peggau (Unterliga) spielt gegen Semriach (Gebietsliga) in Gratkorn; Unterliga (€ 42,--) - Gebietsliga (€ 38,--) ergibt einen Mittelwert von € 40,--; unabhängig davon, welcher Verein das Spiel zur Besetzung anmeldet.

Beispiel 2:

Turnier mit vier Mannschaften, z.B. in St. Peter/S. - Teilnehmer St. Peter/S. (Oberliga), Gleinstätten (Landesliga), BNZ 19 GAK (Nachwuchs) und Gamlitz (Unterliga): Mittelwert zwischen den beiden spielenden Mannschaften - Gamlitz (€ 42,--) gegen BNZ (€ 28,--) - ergibt einen Mittelwert von € 35,--.

Diese Verrechnung gilt natürlich nur bei Spielen mit einer Spielzeit von 2 x 45 Minuten, ansonsten erfolgt eine aliquote Verrechnung.

 

Treten Tipp3-BL- oder ADEG Erste Liga-Vereine als Veranstalter auf (eigener Platz), so gelten folgende Richtlinien:

Tipp3 oder ADEG gegen Bundesliga Vereine oder internationale Vereine: ÖFB- bzw. Bundesliga-Verrechnung.

Akademie bzw. BNZ-Totoliga (U15, U17, U19):

Schiedsrichter: € 25,--; Assistent: € 15,--, Fahrtkosten gem. ÖFB

Tipp3 gegen Vereine der Regionalliga oder abwärts:

Schiedsrichter: € 75,--; Assistent: € 37,50,Fahrtkosten, € 0,33 pro Kilometer

ADEG gegen Vereine der Regionalliga oder abwärts:

Schiedsrichter: € 65,--; Assistent: € 32,50,Fahrtkosten

€ 0,33 pro Kilometer

Wichtiger Hinweis:

Es ist natürlich weiterhin verpflichtend diese Fruendschafts-, Test- und Trainingsspiele vom Verein oder in Ausnahmefällen durch den Schiedsrichter beim Besetzungsreferat des steirischen Schiedsrichterkollegiums anzumelden und durch ordentliche Schiedsrichter besetzen zu lassen. Eine mögliche Umgehung bzw. Nichteinhaltung wird, wie bisher, beim StFV zur Anzeige gebracht.


d) Pauschalen (Maximalentschädigung)

Regionalliga Mitte Sa., So., Feiertag € 450,--
Regionalliga Mitte Montag bis Freitag € 480,--
Regionalliga Mitte landesverbandsintern € 370,--
Regionalliga Mitte Derbys Mo. bis Do. € 400,--
Landesliga € 335,--
Oberliga € 310,--


e) Nachbesetzungsgebühr: € 5,--

 

Einsatz von Hilfsschiedsrichtern

Die Spielleitung von Reserve- und Nachwuchsspielen obliegt, wenn für dieses Spiel kein Verbandsschiedsrichter zur Verfügung steht, den geprüften Hilfsschiedsrichtern.

Die Hilfsschiedsrichter haben sich vor dem Spiel mit Hilfsschiedsrichterausweis, versehen mit dem jeweils gültigen Jahresstempel, auszuweisen.

Eine Spielleitung ohne oder mit ungültigem Ausweis sowie die Tätigkeit als Hilfsschiedsrichter von gesperrten Spielern oder Funktionären ist verboten.

Die Spiele werden jeweils von Hilfsschiedsrichtern des Gastvereines geleitet.

Hat der Gastverein keinen Hilfsschiedsrichter zur Verfügung, ist ein Hilfsschiedsrichter des Heimvereines zur Spielleitung berechtigt.

Ist kein Hilfsschiedsrichter zur Verfügung, ist gem. §17 der Meisterschaftsbestimmungen vorzugehen.

Ein Spiel darf nur von einem Hilfsschiedsrichter geleitet werden. Ein Tausch zur Halbzeit ist nicht erlaubt.

Bezüglich des Ausfüllens des Spielberichtes, Vornahme der Passkontrolle, Spielerausschlüsse, Meldungen an den STRAFA bestehen die gleichen Bestimmungen wie bei Verbandsschiedsrichtern.

Verletzungen dieser Vorschriften werden bestraft.

Die Hilfsschiedsrichter werden vom Schiedsrichterkollegium zu den jeweiligen Regelschulungen eingeladen. Die Ver-längerung des Ausweises für ein weiteres Jahr hängt vom Besuch mindestens einer Regelschulung ab.

Die Hilfsschiedsrichter werden vom Schiedsrichterkollegium erfasst und von einem eigens hiefür kooptierten Ausschussmitglied von wichtigen Regeländerungen schriftlich verständigt.

In Ausübung ihrer Schiedsrichtertätigkeit unterstehen die Hilfsschiedsrichter der Disziplinargewalt des Strafausschusses des StFV.

Ein Hilfsschiedsrichter ist nicht berechtigt, Fahrt- oder Aufwandsentschädigungen für Spielleitungen zu verrechnen.

 

Auf- und Abstiegsregelung Meisterschaft 2009/2010

Aufgrund des Vorstandsbeschlusses im Rahmen der Jahreshauptversammlung 1992 wurde die Steiermark für den Meisterschaftsbetrieb der Kampfmannschaft ab 1993/94 in drei Regionen eingeteilt. Die Region "Mitte West" mit 135, die Region "Nord" mit 120 und die Region "Süd Ost" mit 131 Kampfmannschaften. Der Auf- und Abstieg erfolgt bis zu den Oberligen nur innerhalb der jeweiligen Region. Die Landesliga spielt die Meisterschaft überregional, d. h. steiermarkweit.

Achtung

Bei einer Änderung in der Struktur der Bundesliga und/oder der Regionalliga Mitte und/oder der Anzahl der II. Kampfmannschaften wird festgestellt, dass, wenn notwendig, der Vorstand des Steirischen Fußballverbandes den Auf- und Abstiegsmodus für alle betroffenen Ligen und Klassen durch Beschluss den neuen Gegebenheiten anpassen kann. Grundsätzlich wird bei diesem Beschluss berücksichtigt werden, dass der erstplatzierte Verein aufsteigt und der letztplatzierte Verein auf jeden Fall absteigt.

Auf- und Abstiegsregelung

Bundesliga

Sollte ein steirischer Bundesligaverein aus sportlichen Gründen oder aufgrund der Nichterteilung der Lizenz zur Teilnahme am Bundesligabewerb in die Regionalliga Mitte absteigen und der betreffende Verein mit einer Amateurmannschaft am Bewerb des StFV in der abgelaufenen Saison teilgenommen haben, verbleibt diese Amateurmannschaft in jener Liga/Klasse, in welche diese Amateurmannschaft teilgenommen hat, unter den Bestimmungen zur Führung von II. Kampfmannschaften. Ausgenommen, wenn die Amateurmannschaft in der Regionalliga gespielt hat. In diesem Fall steigt diese Amateurmannschaft in die Landesliga ab.

Landesliga

Der Meister der Landesliga steigt in die Regionalliga Mitte auf. Nach Ende der Meisterschaftssaison 2008/2009 steigen aus der Landesliga unter Berücksichtigung der Absteiger aus der Regionalliga Mitte und der Aufsteiger aus den Oberligen so viele Vereine in ihre zuständige Oberliga ab, dass die Vereinszahl 16 erreicht wird. Die Landesliga spielt die Meisterschaft 2009/2010 mit 16 Vereinen.

Oberligen

Die Meister der Oberligen steigen in die Landesliga auf. Der jeweilige Tabellenletzte steigt in seine Region ab. Damit die drei Oberligen in der neuen Meisterschaft wieder mit 14 Vereinen je Region spielen können, müssen unter Berücksichtigung der Absteiger aus der Landesliga und der Aufsteiger aus den zuständigen Unterligen so viele Vereine absteigen, damit die Vereinszahl 14 erreicht wird.

Unterligen

Die Meister der Unterligen steigen in die zuständige Ober-liga auf. Der letztplatzierte Verein steigt ab. Es steigen unter Berücksichtigung der Absteiger aus den Oberligen und der Aufsteiger aus den Gebietsligen so viele Vereine in ihre zuständige Gebietsliga ab, damit die Vereinszahl 14 in den Unterligen erreicht wird.

Gebietsligen

Die Meister der Gebietsligen steigen in die zuständige Unterliga auf. Der letztplatzierte Verein steigt ab. Es steigen unter Berücksichtigung der Absteiger aus den Unterligen und der Aufsteiger aus den 1. Klassen so viele Vereine in ihre zuständige 1. Klasse ab, damit die Vereinszahl der Saison 2008/2009 für die Saison 2009/2010 erreicht wird.

Sonderregelung Region Nord:

Sollte sich in der 1. Klassen Enns, Mur/Mürz A bzw. Mur/Mürz B aufgrund der Mannschaftsmeldungen für die Saison 2009/2010 eine Vereinszahl von unter 10 in einer Klasse ergeben, wird die darüber liegende Gebietsliga von 14 auf 12 Vereine reduziert.

1. Klassen

Alle Meister der 1. Klasse steigen in die zuständige Gebietsliga auf. Zwischen allen 1. Klassen kann für die neue Meisterschaft eine neue regionale Zuteilung von Vereinen erfolgen, damit in allen 1. Klassen annähernd die gleiche Vereinszahl gegeben ist.

Allgemeines

Sollte aus zwei oder mehreren Ligen/Klassen einer Region eine ungerade Anzahl von Vereinen ab- oder aufsteigen, richtet sich die Reihung der Vereine nach §9 der ÖFB-Meisterschaftsregeln. Sollte eine unterschiedliche Anzahl an Spielen absolviert worden sein, entscheidet der Punktequotient (Punkte durch die Anzahl der Spiele) über den Auf- oder Abstieg.