VEREINSSTATUTEN 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen: „JUGENDSPORTVEREIN MARIATROST“ und hat seinen Sitz in 8044 Graz. Er gehört dem Landesverband Steiermark der Österreichischen Turn-und Sportunion mit dem Sitz in Graz und durch diesem dem Verband „Österreichische Turn-und Sportunion“ mit dem Sitz in Wien an. Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

$ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder in Geist und Körper.

Dies soll erreicht werden durch die Pflege aller Arten von Körpersport und die persönliche Begegnung der Mitglieder im Verein und im verband unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte und Regeln des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.

§ 3 Mittel zur Erziehung des Vereinszweckes

•  Pflege von Leibesübungen und Sportarten

•  Veranstaltungen von Sportlichen Wettkämpfen

•  Veranstaltungen von Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften

•  Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes

•  Kulturelle Veranstaltungen

•  Führung von Leistungszentren

•  Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten.

$ 4 Aufbringen der Mittel

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

•  Beitragsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

•  Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;

•  Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;

•  Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird;

•  Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;

•  Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;

•  Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen;

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den verein ernannt werden.

Saisonmitglieder haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder, scheiden aber, nach Ablauf der für ihre Mitgliedschaft vereinbarten Zeit, automatisch aus dem Verein wieder aus.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt:

Wenn dieses den Statuten des Vereines oder des Landes -oder Bundesverbandes grob oder trotz Abmahnung wiederholt zuwiderhandelt, oder wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des Vereines oder des Landes- oder Bundesverband missachtet oder verletzt werden, oder wenn dieses die Einigkeit im Verein oder im Landes- oder Bundesverband stört oder zu stören sucht oder gefährdet.

Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung der Vereinsleitung an die Hauptversammlung berufen, doch muß diese Berufung binnen vier Wochen beim Obmann nachweislich eingelangt sein.

Die Berufung muß vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. (Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung).

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluß eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu benutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

Die Generalversammlung

Der Vorsand

Die Rechnungsprüfer

Das Schiedsgericht.

Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen-und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§ 10 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muß einberufen werden auf Beschluß des Vorstandes oder wenn es die Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes oder die Rechnungsprüfer verlangen.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen Die Einberufung erfolgt durch den Vorsand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten werden).

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Wahl und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

•  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre.

•  Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

•  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;

•  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

•  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

•  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

•  Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;

•  Beschlußfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge der Mitglieder

•  Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

•  Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes und des Finanzreferenten

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Finanzreferenten, dem Sportreferenten, dem Kulturreferenten, dem Jugendreferenten und dessen Stellvertretern, und bis zu 4 Beiräten.

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptaieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand hält regelmäßig seine Sitzungen ab.

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn es mindestens ein drittel der Vorstandsmitglieder oder die Rechenprüfer verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

•  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsbereichtes und des Rechnungsabschlusses;

•  Vorbereitung der Generalversammlung;

•  Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;

•  Verwaltung des Vereinsvermögens;

•  Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;

•  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

•  Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär: Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nah außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigner Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgen.

Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines.

Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.

Der Sportreferent hat die sportlichen Belange des Vereines wahrzunehmen.

Der Kulturreferent ist für die kulturellen Veranstaltungen des Vereines verantwortlich.

Der Jugendreferent ist für die Jugendarbeit, insbesondere für die Betätigung außerhalb der Fachsparten, zuständig.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.

Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers u. dgl. Kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Ihnen ist jede Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Vereinsunterlagen zu gewähren.

Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.

§ 16 Schiedsgericht

Alle Differenzen die Streitigkeiten betreffend die Verhältnisse der Mitglieder im Verein untereinander und gegenüber dem Verein sollen nur durch ein Schiedsgericht verhandelt werden. Dieses wird gebildet durch je einen Schiedsrichter den die betroffenen Mitglieder an die Vereinsleitung nennen.

Unterlässt eine Stelle die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Obmann, ist dieser durch die Vereinsleitung zu bestimmen.

Die Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen, bestellt die Vereinsleitung den Vorsitzenden. Als Büro des Verfahrens dient die Vereinsleitung.

Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat nach bestem Wissen nach Erhebung des Sachverhaltes zu erfolgen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

§ 17 Datenschutz

Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines, des Landes- und des Bundesverbandes der Sportunion verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§ 18 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, auf welcher mindestens drei Viertel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder, die ihren materiellen Pflichten nachgekommen sind, anwesend sind und drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des begünstigten Vereinszweckes fließt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines dem Landesverband Steiermark der Österreichischen Turn- und Sportunion hiezu. Im Falle der Auflösung des Landesverbandes Steiermark der Österr. Turn- und Sportunion fließt das Vermögen der Bundesleitung der Österreichischen Turn- und Sportunion zu. In beiden Fällen darf das Vermögen nur für gemeinnützige körpersportfördernde Zwecke im Sinne §§ 34 ff BAO verwendet werden.